Sind Ihre Betriebsgeheimnisse sicher?

Weitergabe von internen Dokumenten

Ein Unternehmer aus der Region Weser/ Ems, entwickelte gerade ein neues Produkt. Dies war bisher neu auf dem Markt und es gab kaum etwas Vergleichbares. Von daher war es sehr wichtig, dass keine Informationen an Außenstehende oder gar an die Konkurrenz gelangen würden.

Im Laufe der Jahrelangen Forschung gab es immer wieder Streitereien mit einem Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung. Die Vorstellungen gingen immer wieder auseinander und es kam zu Reibereien. Die Stimmung war angespannt und es herrschte ein ungesundes Klima. Dadurch kam die Entwicklung zum Erliegen. Der Unternehmer zog an dieser Stelle die Notbremse und entließ den cholerischen Mitarbeiter. Dieser fühlte sich gedemütigt, denn er hatte ja jahrelang an dem Projekt gearbeitet. Nach der Entlassung kam die Arbeit an dem Neuen Produkt wieder voran. Doch der Unternehmer hatte ein ungutes Gefühl bei der Kündigung des Mitarbeiters…Recherche
Nun heißt es im Arbeitsvertrag:
„Herr/Frau xyz verpflichtet sich, alle ihm/ihr während seiner/ihrer Tätigkeit für die Firma zur Kenntnis gelangten betriebsinternen Vorgänge, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach dem Ausscheiden geheim zu halten.“
Diese Klausel ist meistens standardmäßig in Arbeitsverträgen zu finden. Aber nicht jeder Mitarbeiter hält sich daran. Dies kann erhebliche Folgen haben, Geschäfts und Betriebsgeheimnisse können in die Hände der Konkurrenz oder sogar von Kriminellen mit unguten Absichten landen.
In diesem Fall stand ein wichtiges Projekt des Unternehmers vor der baldigen Veröffentlichung, wenn nun die Konkurrenz mit den Informationen des ehemaligen Mitarbeiters ein ähnliches Produkt rausbringen würde, dann hätte dies einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufolge.
Der Unternehmer beauftragte die Detektive der Detektei Scout, den ehemaligen Mitarbeiter zu observieren. Denn er wusste, dass der Mitarbeiter einen Verwandten in einer Konkurrenzfirma hatte. Nach wenigen Tagen folgten die Ermittler dem Mitarbeiter in eine andere Stadt und er begab sich zu der Firma seines Verwandten. Dort hielt er sich nahezu den ganzen Tag auf, sowie an den darauffolgenden Tagen. Folglich war dies kein Höflichkeitsbesuch.
Die Detektive informierten den Unternehmer über die Geschehnisse, dieser leitete juristische Schritte gegen seinen ehemaligen Entwicklungsmitarbeiter ein. So konnte durch die Arbeit der Detektive ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden.
Geheimnisverrat kann erhebliche juristische Folgen haben
Sollte der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach dem Ende der Beschäftigung feststellen, kann es für den ehemaligen Arbeitnehmer schnell sehr teuer werden. So hatte das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.12.2016 (Az. 18 Sa 1122/14) kürzlich über eine Schadensersatzforderung eines Arbeitgebers gegen seinen ausgeschiedenen Arbeitnehmer in der Höhe von 2,6 Mio. € wegen der Verschaffung und Sicherung von Betriebsgeheimnissen zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte seinen früheren Arbeitnehmer zudem wegen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angezeigt. In diesem konkreten Fall verlor der Arbeitgeber zwar seine Schadensersatzklage der Höhe nach und der Arbeitnehmer wurde vom Vorwurf des Geheimnisverrats freigesprochen, die Risiken für Arbeitnehmer sind bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Praxis dennoch hoch.
Neben den zivilrechtlichen Folgen einer unbefugten Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die vor allem in Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bestehen, werden die strafrechtlichen Konsequenzen häufig unterschätzt.
Was ist unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu verstehen?
Als erstes was denn nun unter „Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ zu verstehen ist. Im Allgemeinen lässt sich dies folgendermaßen erklären: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse stellen alle Informationen dar, die nur einem sehr begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betrieb ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.
Es handelt sich hierbei folglich um Tatsachen, die nicht etwa jedem zugänglich sind. Die Kenntnis über diese Tatsachen darf somit nur einem ausgewählten Personenkreis zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müsste dieses Wissen für den Betrieb auch von wert sein. Auch wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse häufig zusammengefasst werden, kann man sie dennoch unterscheiden:
Betriebsgeheimnisse betreffen vorwiegend Informationen zum technischen Ablauf. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Informationen zu bestimmten Herstellungsmethoden, Erfindungen jeder Art oder Rezepturen.
Geschäftsgeheimnisse betreffen hingegen vorwiegend den allgemeinen Geschäftsverkehr eines Unternehmens. Denken Sie hierbei an Preis- und Kundenlisten, an Informationen über bestimmte vertragliche Konditionen mit einzelnen Lieferanten, an Umsatzzahlen, aber auch an Marktstrategien.
Die Preisgabe oder auch der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist verboten.
Umgang mit sensiblen Informationen
Merke: Selbst die Weitergabe von wertvollen Informationen an Kollegen, die auf diese Informationen ansonsten keinen Zugriff hätten, weil der „Kreis der Mitwisser“ möglicherweise beabsichtigt klein gehalten werden soll, stellt eine verbotene Preisgabe von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen dar. Es empfiehlt sich daher mit sensiblen Informationen, also solchen, die für das Unternehmen von großer Bedeutung sein könnten, besser so sorgsam wie nur möglich umzugehen. Daher ist es sicherlich auch ratsam, den Freunden abends in der Kneipe jede Information vorzutragen, sei sie auch noch so spannend. Hier greift das alte Sprichwort: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Im Laufe der jahrelangen Forschung gab es immer wieder Streitereien mit einem Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung. Die Vorstellungen gingen immer wieder auseinander und es kam zu Reibereien. Die Stimmung war angespannt und es herrschte ein ungesundes Klima. Dadurch kam die Entwicklung zum Erliegen. Der Unternehmer zog an dieser Stelle die Notbremse und entließ den cholerischen Mitarbeiter. Dieser fühlte sich gedemütigt, denn er hatte ja jahrelang an dem Projekt gearbeitet. Nach der Entlassung kam die Arbeit an dem neuen Produkt wieder voran. Doch der Unternehmer hatte ein ungutes Gefühl bei der Kündigung des Mitarbeiters…
Nun heißt es im Arbeitsvertrag:
„Herr/Frau xyz verpflichtet sich, alle ihm/ihr während seiner/ihrer Tätigkeit für die Firma zur Kenntnis gelangten betriebsinternen Vorgänge, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach dem Ausscheiden geheim zu halten.“
Diese Klausel ist meistens standardmäßig in Arbeitsverträgen zu finden. Aber nicht jeder Mitarbeiter hält sich daran. Dies kann erhebliche Folgen haben, Geschäfts und Betriebsgeheimnisse können in die Hände der Konkurrenz oder sogar von Kriminellen mit unguten Absichten landen.
In diesem Fall stand ein wichtiges Projekt des Unternehmers vor der baldigen Veröffentlichung, wenn nun die Konkurrenz mit den Informationen des ehemaligen Mitarbeiters ein ähnliches Produkt herausbringen würde, dann hätte dies einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufolge.
Der Unternehmer beauftragte die Detektive der Detektei Scout, den ehemaligen Mitarbeiter zu observieren. Denn er wusste, dass der Mitarbeiter einen Verwandten in einer Konkurrenzfirma hatte. Nach wenigen Tagen folgten die Ermittler dem Mitarbeiter in eine andere Stadt und er begab sich zu der Firma seines Verwandten. Dort hielt er sich nahezu den ganzen Tag auf, sowie an den darauffolgenden Tagen. Folglich war dies kein Höflichkeitsbesuch.
Die Detektive informierten den Unternehmer über die Geschehnisse, dieser leitete juristische Schritte gegen seinen ehemaligen Entwicklungsmitarbeiter ein. So konnte durch die Arbeit der Detektive ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden.
Geheimnisverrat kann erhebliche juristische Folgen haben
Sollte der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach dem Ende der Beschäftigung feststellen, kann es für den ehemaligen Arbeitnehmer schnell sehr teuer werden. So hatte das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.12.2016 (Az. 18 Sa 1122/14) kürzlich über eine Schadensersatzforderung eines Arbeitgebers gegen seinen ausgeschiedenen Arbeitnehmer in der Höhe von 2,6 Mio. € wegen der Verschaffung und Sicherung von Betriebsgeheimnissen zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte seinen früheren Arbeitnehmer zudem wegen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angezeigt. In diesem konkreten Fall verlor der Arbeitgeber zwar seine Schadensersatzklage der Höhe nach und der Arbeitnehmer wurde vom Vorwurf des Geheimnisverrats freigesprochen, die Risiken für Arbeitnehmer sind bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Praxis dennoch hoch.
Neben den zivilrechtlichen Folgen einer unbefugten Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die vor allem in Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bestehen, werden die strafrechtlichen Konsequenzen häufig unterschätzt.
Was ist unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu verstehen?
Als Erstes, was denn nun unter „Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ zu verstehen ist. Im Allgemeinen lässt sich dies folgendermaßen erklären: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse stellen alle Informationen dar, die nur einem sehr begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betrieb ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.
Es handelt sich hierbei folglich um Tatsachen, die nicht etwa jedem zugänglich sind. Die Kenntnis über diese Tatsachen darf somit nur einem ausgewählten Personenkreis zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müsste dieses Wissen für den Betrieb auch von Wert sein. Auch wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse häufig zusammengefasst werden, kann man sie dennoch unterscheiden:
Betriebsgeheimnisse betreffen vorwiegend Informationen zum technischen Ablauf. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Informationen zu bestimmten Herstellungsmethoden, Erfindungen jeder Art oder Rezepturen.
Geschäftsgeheimnisse betreffen hingegen vorwiegend den allgemeinen Geschäftsverkehr eines Unternehmens. Denken Sie hierbei an Preis- und Kundenlisten, an Informationen über bestimmte vertragliche Konditionen mit einzelnen Lieferanten, an Umsatzzahlen, aber auch an Marktstrategien.
Die Preisgabe oder auch der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist verboten.
Umgang mit sensiblen Informationen
Merke: Selbst die Weitergabe von wertvollen Informationen an Kollegen, die auf diese Informationen ansonsten keinen Zugriff hätten, weil der „Kreis der Mitwisser“ möglicherweise beabsichtigt klein gehalten werden soll, stellt eine verbotene Preisgabe von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen dar. Es empfiehlt sich daher, mit sensiblen Informationen, also solchen, die, für das Unternehmen von großer Bedeutung sein könnten, besser so sorgsam wie nur möglich umzugehen. Daher ist es sicherlich auch ratsam, den Freunden abends in der Kneipe jede Information vorzutragen, sei sie auch noch so spannend. Hier greift das alte Sprichwort: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

MitarbeiterüberwachungGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
(1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.
(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.